Was ist die Künstlersozialkasse und wem nützt sie?
Seit 1983 sind auch selbständige Künstler und Publizisten durch die Künstlersozialversicherung gesetzlich renten- und krankenversichert, seit 1995 auch in die soziale Pflegeversicherung einbezogen. Die Mittel für die Künstlersozialversicherung werden zur Hälfte durch die Beiträge der Künstler und Publizisten und zur anderen Hälfte durch die Künstlersozialabgabe sowie durch einen Zuschuss des Bundes aufgebracht. Die Künstlersozialabgabe ist dabei eine Art Arbeitgeberanteil, der von den verwertenden Unternehmen gezahlt wird.
Künstlersozialabgabe – wann muss ein Arbeitgeber einzahlen?
Ein Auftraggeber muss die Künstlersozialabgabe (KSA) zahlen, wenn er typischerweise künstlerische oder publizistische Erzeugnisse zu seiner Vermarktung nutzt, sie wirtschaftlich verwertet. Zu diesen „typischen Verwertern“ gehören u.a. Verlage, Kunsthändler, Werbeagenturen, Presseagenturen und Galerien. Die Künstlersozialabgabe wird für natürliche Personen erhoben, das heißt z.B. für selbständige Künstler oder eine Künstler-Gruppe, die als GbR unterwegs ist. Nicht abgabepflichtig sind dagegen Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts – also bspw. an eine GmbH. Das heißt im Klartext: Wer uns als Agentur für seine kreativen Aufgaben bucht, muss sich keine Gedanken um die KSA machen! Sollten wir wiederum mit freien Künstlern arbeiten, ist die Übernahme der KSA dann unserer Part.
Bis zum 31. März eines jeden Jahres müssen Meldungen über die abgabepflichtigen Entgelte, die im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlt wurden, bei der KSK eingehen. Jetzt zu Beginn 2017 ist der Abgabesatz zwar von 5,2 Prozent auf 4,8 Prozent gesunken, aber das wirkt sich erst bei der KSK-Meldung im kommenden Jahr aus.
Was wird zur Berechnung der Abgabe an die Künstlersozialkasse herangezogen?
Grundsätzlich gilt: Berechnet wird die KSA auf alles, was gezahlt wird, um die entsprechende Leistung zu bekommen. Dazu gehören auch Posten wie z.B. Materialkosten, Auslagen und Nebenkosten. Da einige Rechnungsbestandteile allerdings nicht für die KSA relevant sind, sollten Unternehmen darauf achten, dass der Künstler seine Rechnung aufteilt und nicht einfach pauschal abrechnet. Nicht zur Abgabepflicht an die KSK gehören z.B.:
– steuerfreie Aufwandsentschädigungen (0,30 EUR / km für Fahrtkosten, nachgewiesene Reisekosten wie Taxiquittungen oder die offiziellen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen)
– reine Vervielfältigungen von erstellten Werken (Beispiel: Nachdruck von Briefpapier)
Die Künstlersozialabgabe darf nicht von Gage oder Honorar abgezogen werden. Derartige Vereinbarungen sind gesetzeswidrig und daher nichtig.
Der Auftragnehmer muss nicht zwingend über die KSK versichert sein. Wer genau als Künstler gemäß den Richtlinien der Künstlersozialkasse gilt und wer nicht, ist immer wieder strittig, da der Künstlerkatalog der Künstlersozialkasse nicht abschließend alle Berufe / Tätigkeiten nennt. Im Zweifelsfall entscheidet der Rechnungstext, ob es sich um eine künstlerische Leistung handelt oder nicht! Überhaupt empfiehlt es sich, bei Unklarheiten Kontakt mit der KSK aufzunehmen. Bei Verstößen und Versäumnissen drohen empfindliche Bußgelder von 50.000 €.
Weitere Infos und Hilfe bei Unsicherheiten bzgl. der Abgabe bekommen Sie hier:
http://www.kuenstlersozialkasse.de/
https://agd.de/auftraggeber/emag/was-muss-ich-als-auftraggeber-ueber-die-kuenstlersozialkasse-wissen
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